Steuerliche Besonderheiten bei Einbringung der Arztpraxis in ein medizinisches Versorgungszentrum
Keine Übertragung des Praxisvermögens zu Buchwerten bei Zurückbehaltung der Vertragsarztzulassung
Steuerneutrale Einbringung
20 Umwandlungsteuergesetz/UmwStG erlaubt auf Antrag die Einbringung eines Betriebs/Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft (z. B. eine GmbH) zu Buchwerten. Beteiligt sich der Arzt an einem medizinischen Versorgungszentrum/MVZ, welches im Regelfall als Kapitalgesellschaft/GmbH firmiert, kann er nach dieser Rechtsgrundlage grundsätzlich seine Praxis zu Buchwerten gegen Erhalt entsprechender GmbH-Anteile an der MVZ GmbH (Sacheinlage) einbringen. Stille Reserven sind in diesem Fall nicht zu versteuern.
Auffassung der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung lässt allerdings in Fällen des sogenannten MVZ-Vertragsarztmodells bzw. MVZ-Mischmodells die Anwendung der o. g. Vorschrift aus dem Umwandlungssteuergesetz nicht zu (Landesamt für Steuern Niedersachsen vom 21.2.2022, S 2134a-6-St 222/St 221). Ärztinnen und Ärzte, die ihre Vertragsarztzulassung im Rahmen der Einbringung ihrer Praxis zurückbehalten, sollten sich hierauf einstellen. Es droht hier unter Umständen die Aufdeckung der stillen Reserven aus der Praxiseinrichtung mit der Einbringung in die MVZ GmbH. Die Finanzverwaltung begründet ihre ablehnende Haltung darauf, dass die Vertragsarztzulassung eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage sei. Mit der Zurückbehaltung würden folglich nicht alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die MVZ GmbH übertragen werden.
Rechtsprechung
Die Auffassung der Finanzverwaltung steht teilweise in Widerspruch mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs/BFH. Der BFH hat sich in einem Urteil vom 9.8.2011, VIII R 13/08, BStBl 2011 II S. 875 gegen die Qualifizierung einer Vertragsarztzulassung als immaterielles Wirtschaftsgut ausgesprochen. Nach Auffassung des BFH sei „bei dem Erwerb einer Vertragsarztpraxis“ … „im Regelfall neben dem erworbenen Praxiswert kein weiteres selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut in Form des „mit einer Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteils' vorhanden“, so der BFH.
Fazit
Ärztinnen und Ärzte sollten sich bei Einbringung ihrer Praxis in eine MVZ GmbH im Rahmen des sogenannten Vertragsarzt-Mischmodells auf Diskussionen mit der Finanzverwaltung einstellen. Unproblematisch hingegen dürfte das Anstellungsmodell sein, da hier der Arzt ja zugunsten der MVZ auf seine Zulassung verzichtet.
Stand: 29. August 2023
Erscheinungsdatum:
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