Bonuszahlungen der Krankenkassen
Mit einem neuen Schreiben grenzt die Finanzverwaltung die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Bonuszahlungen der Krankenkassen ein
Bonuszahlungen
Nach § 65a Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) können gesetzliche Krankenkassen satzungsmäßige Bonuszahlungen an ihre Versicherten zahlen, wenn diese Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten oder Leistungen für Schutzimpfungen in Anspruch nehmen. Der Bundesfinanzhof/BFH hat in mehreren Urteilen (vom 6.5.2020, X R 16/18 und X R 30/18) die Steuerneutralität solcher Bonuszahlungen bestätigt und betont, dass es sich hierbei nicht um eine den Sonderausgabenabzug der Krankenkassenbeiträge mindernde Beitragserstattung handelt.
BMF-Schreiben
Die Finanzverwaltung schränkt in dem neuen BMF-Schreiben vom 7.10.2022 (IV A 3 - S 0338/19/10006 :009) die Auffassung des BFH ein. Die Finanzverwaltung will solche Bonuszahlungen nur dann als steuerlich unbeachtlich ansehen, wenn sie Gesundheitsmaßnahmen betreffen, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind und von den Versicherten privat finanziert worden sind bzw. werden. Nicht erforderlich ist allerdings, dass die Bonuszahlung den tatsächlichen Kosten exakt entspricht.
Minderung des Sonderausgabenabzugs
Bezieht sich der Gesundheitsbonus hingegen auf eine den Basiskrankenversicherungsschutz umfassende Leistung oder sind dem Steuerpflichtigen für die Präventivmaßnahme tatsächlich keine Aufwendungen entstanden, betrachtet die Finanzverwaltung die Zahlung als „echte“ Beitragsrückerstattung. Das Finanzamt mindert den Sonderausgabenabzug für die Krankenkassenbeiträge entsprechend. Bonuszahlungen werden von den Krankenkassen neben den gezahlten Beiträgen an die Finanzverwaltung übermittelt.
Bagatellgrenze
Das BMF-Schreiben enthält allerdings auch eine Vereinfachungsregelung. Sofern die jährlichen Bonusleistungen € 150,00 pro versicherte Person nicht übersteigen, behandelt auch die Finanzverwaltung die Leistung als steuerlich unbeachtlich. Eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragsrückerstattung liegt daher nur hinsichtlich der den Betrag von € 150,00 pro versicherte Person übersteigenden Bonusleistungen vor.
Stand: 28. November 2022
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Sie haben Fragen?
Unsere Experten beraten Sie umfassend und mit viel Erfahrung zu allen Themen der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung. Kontaktieren Sie unsere Steuerberater in Arnsberg, Meschede und Olsberg und vereinbaren Sie ein Erstgespräch!